23.08.2013 · Fachbeitrag · Verwandtschaft
Volljährigenadoption erfordert angemessenen Altersunterschied
| Eine Volljährigenadoption gemäß §§ 1767 ff. BGB wird nur ausgesprochen, wenn anzunehmen ist, dass sich eine Freundschaft/innere Verbundenheit im Sinne einer seelisch-geistigen Bindung zwischen Angehörigen verschiedener Generationen in einem Maße verdichtet hat, dass von einer eltern-/kindähnlichen Beziehung gesprochen werden kann. Dann ist es gerechtfertigt, diese Verbundenheit zu einer rechtlichen Wahlverwandtschaft zu festigen. Wenn der Altersunterschied zwischen Annehmendem und Anzunehmendem nur zwölf Jahre beträgt, kommt dies nicht in Betracht. |
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