· Fachbeitrag · Wechselmodell
Gericht darf die Anordnung bei hochstreitigen Verhältnissen verweigern
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Das BVerfG hat erneut Folgendes klargestellt: Der Gesetzgeber bewegt sich im Rahmen seines verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums, wenn er davon absieht, ein Wechselmodell als Regelfall anzuordnen. |
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (V) und die Antragsgegnerin (M) des Ausgangsverfahrens haben ein gemeinsames, 2009 geborenes Kind (K). Sie waren nicht verheiratet, sind aber aufgrund einer Sorgeerklärung Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge. Seit ihrer Trennung lebt K im Haushalt der M. Mit Beschluss übertrug das AG u. a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die M. Es wies es die Anträge des V zurück, mit denen er ein paritätisches Wechselmodell anstrebte. Dessen Beschwerde und auch die Verfassungsbeschwerde blieben erfolglos (BVerfG 22.1.18, 1 BvR 2616/17, Abruf-Nr. 204674).
Entscheidungsgründe
Aufgrund Art. 6 Abs. 2 GG ist es nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennt lebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorgibt und eine abweichende gerichtliche Regel als Ausnahme ausgestalten muss. Dem widerspricht nicht, dass der BGH festgestellt hat, dass ein paritätisches Wechselmodell in Gestalt einer Umgangsregelung je nach den Umständen des Einzelfalls auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann.
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