· Nachricht · Zwangsvollstreckung
Umgangsregelung: die Krux ist die Bestimmtheit
| Eine Umgangsregelung „... von Freitag nach der Schule ...“ ist jedenfalls für die Tage nicht vollstreckbar, an denen keine Schule stattfindet (OLG Karlsruhe 17.4.23, 5 WF 29/23, Abruf-Nr. 239889 ). |
Das AG regelte mit Beschluss den Umgang des K (geboren 2015) mit dem V wie folgt: „Der V hat das Recht zum laufenden Umgang mit K alle 14 Tage von Freitag nach der Schule bis Montag früh zum Beginn der Schule, beginnend mit dem 16.9. bis 19.9.22 sowie an jedem Mittwoch einer Woche nach der Schule bis Donnerstag früh zum Beginn der Schule, beginnend mit dem 14.9./15.9.22.“ Die Schule begann für K erst am Montag, dem 19.9.22. Die M verweigerte daher den Umgang vom 16.9. bis 19.9.22. Auf Antrag des V verhängte das AG gegen die M ein Ordnungsgeld. Die sofortige Beschwerde der M dagegen war erfolgreich.
Hier liegen die Voraussetzungen dafür, ein Ordnungsmittel gem. § 89 Abs. 1 FamFG zu verhängen, nicht vor. Die Umgangsregelung ist nicht vollstreckungsfähig. Für die Vollstreckung muss die gerichtliche Entscheidung einen vollstreckbaren Inhalt haben, insbesondere hinreichend bestimmt sein. Umgangsregelungen müssen so konkret gefasst sein, dass den Beteiligten ausreichend deutlich wird, welche Pflichten sie erfüllen müssen. Dafür ist erforderlich, dass Art, Ort und Zeit des Umgangs genau und erschöpfend bestimmt sind (BGH 1.12.12, XII ZB 188/11, FamRZ 12, 533), insbesondere auch eine konkrete Uhrzeit (OLG Bamberg 12.3.13, 7 WF 356/12, FamRZ 13, 1759).
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