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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Vollstreckung eines Umgangstitels

    | Im Vollstreckungsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht überprüft. Neue Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels jedoch zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist und gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu vollstreckende gerichtliche Entscheidung keine dem Wohl des Kindes dienliche Umgangsregelung mehr enthält (OLG Karlsruhe 3.7.14, 18 WF 11/14, Abruf-Nr. 142278 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Bei einer Vereitelung von Umgangskontakten setzt eine Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld einen vollstreckungsfähigen Inhalt i.S. von § 89 Abs. 1 FamFG voraus. Für eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich.

     

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes enthält (BGH FamRZ 12, 533).

     

    Bei Umgangsrechtsvergleichen muss der Vergleich als solcher, d.h. regelmäßig das Protokoll der Sitzung, in der er geschlossen wurde, und nicht nur der gerichtliche Billigungsbeschluss gem. § 156 Abs. 2 FamFG zugestellt werden (OLG Frankfurt FamRZ 12, 573).

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 145 | ID 42847915