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  • · Fachbeitrag · Abänderung des Nachehelichen Unterhalts

    Herabsetzung des Unterhalts: Berechtigter wird dadurch sozialhilfebedürftig

    von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Konstanz

    | Nach der Scheidung gilt das Grundprinzip, dass jeder Ehegatte für sich selbst sorgen muss. Nachehelicher Unterhalt wird nur in Ausnahmefällen lebenslang gezahlt. Gemäß § 1578b Abs. 1 BGB kann der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich begrenzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berechtigte infolgedessen auf Sozialhilfe angewiesen ist (BGH FamRZ 12, 197; 11, 713; 11, 875). Der nachfolgende Beitrag erläutert die Grundsätze und zeigt Fallgruppen der Berechnung auf. |

    1. Grundsatz: Einschränkung muss der Billigkeit entsprechen

    § 1578b BGB gilt für alle Unterhaltstatbestände, auch für § 1572 BGB (Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens) oder für § 1571 BGB (Unterhalt wegen Alters). Der Tatrichter muss eine Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte vornehmen sowie den Prozessstoff und die Beweisergebnisse darlegen (BGH FamRZ 11, 875).

    2. Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs

    Die zeitliche Begrenzung nach § 1578b Abs. 2 BGB führt zum Wegfall des Anspruchs. Für die Unterhaltsdauer gibt es keine feste Regel. Es kommt auf den Einzelfall an. Diese Umstände können relevant sein (BGH FamRZ 12,197):