· Fachbeitrag · Anwaltsregress
Wegfall des Betreuungsunterhalts durch Anspruch auf Familienunterhalt kompensierbar
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
| Wie tückisch das Unterhaltsrecht ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH: Unterhaltsansprüche können erlöschen, z. B. der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte heiratet. Der durch Falschberatung des eigenen Anwalts entstandene Schaden ist aber durch den Anspruch auf Familienunterhalt (§ 1360 BGB) kompensierbar, sodass u. U. kein Schaden besteht. |
Sachverhalt
Die Klägerin (M) ist Mutter einer nicht ehelich geborenen Tochter (T). Sie beauftragte den beklagten Fachanwalt für Familienrecht (A) damit, Unterhaltsansprüche gegen den Vater der T (V) geltend zu machen. Sie teilte dem A mit, dass sie eine Heirat plane. Auf den Unterhalt aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB wolle sie nicht verzichten. Sie regte an, sich mit diesem auf einen Unterhalt für drei Jahre zu einigen. Sollte dieser kein Interesse haben, sei sie bereit, bis zum Ablauf des Unterhaltsanspruchs in wilder Ehe mit getrennten Wohnungen zu leben, um „voll zu kassieren“. Sie bat den A um Rat für das weitere Vorgehen. Der A antwortete, der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB bestehe mindestens für die dreijährige Regelbetreuung der T und dauere auch fort, wenn sie heirate oder in einer anderen Lebenspartnerschaft leben sollte. Die Eheschließung ändere nichts am Unterhaltsanspruch gegen den V.
Die M heiratete daraufhin. Sie verlangt Schadenersatz wegen entgangenen Unterhalts nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB für die Zeit von der Eheschließung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs der T. Das LG hat die Klage abgewiesen. Berufung und Revision blieben erfolglos.
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Schließt die Gläubigerin eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch ihren Rechtsanwalt über den Fortbestand des Anspruchs bei Eheschließung die Ehe mit einem neuen Partner, kann der Wegfall des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt durch den Anspruch auf Familienunterhalt kompensiert werden (FamRZ 16, 892, Abruf-Nr. 185220). |
Entscheidungsgründe
Der A ist der M gegenüber schadenersatzpflichtig, weil dieser die Rechtsprechung des BGH zur entsprechenden Anwendung des § 1586 BGB auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB nicht berücksichtigt hat. Der mögliche ersatzfähige Schaden besteht darin, dass die M wegen der Falschberatung früher, als von ihr unter diesen Umständen vorgesehen, geheiratet hat und demzufolge ihr Unterhaltsanspruch gegen den V weggefallen ist.
§ 1586 BGB ist entsprechend anwendbar, weil im Hinblick auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB eine Regelungslücke besteht, die wegen der Nähe beider Ansprüche dahin gehend zu schließen ist, dass § 1586 BGB entsprechend anzuwenden ist.
Allerdings hat der BGH einen Schadenersatzanspruch verneint, weil die M zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht hinreichend vorgetragen hat, sodass ein Unterhaltsschaden nicht schlüssig dargetan ist.
Zwar trägt im Unterhaltsverfahren der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsfähigkeit. Dies ist beim Schadenersatzanspruch jedoch anders: Hier trifft den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, um den Schaden substanziiert darzulegen.
Ein etwaiger Schaden ist hier aber durch die Heirat und den dadurch begründeten Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB kompensiert worden. Dieser Anspruch tritt an die Stelle des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB. Denn es gilt Folgendes: Wird der Schadenersatz bemessen, sind nicht nur die für den Verletzten ungünstigen, sondern auch die ihm schadensbedingt günstigen Veränderungen zu berücksichtigen. Dementsprechend dürfen schädliche und nützliche Folgen des schädigenden Verhaltens nicht voneinander getrennt werden. Daher sind mit dem Schaden verbundene Vorteile grundsätzlich auf den Schaden anzurechnen.
Es besteht ein adäquater Ursachenzusammenhang, weil die Eheschließung dazu führt, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB verloren geht und der Anspruch auf Familienunterhalt begründet wird. Die erforderliche Kongruenz ergibt sich daraus, dass beide Ansprüche als Unterhaltsansprüche dazu bestimmt sind, den Lebensbedarf der nicht erwerbstätigen M zu decken.
Wertungswidersprüche, die der Kompensation entgegenstehen, bestehen nicht. Zwar handelt es sich beim Familienunterhalt um gegenseitige Pflichten von Ehegatten. Der Anspruch aus § 1360 BGB unterscheidet sich insoweit zwar von demjenigen aus § 1615l BGB. Darin sieht der BGH aber keinen ausschlaggebenden Unterschied mit Hinweis darauf, dass § 1586 BGB sogar den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB zum Erlöschen bringt.
Offengelassen hat der BGH, ob eine andere Betrachtungsweise angebracht ist, wenn der Familienunterhalt etwa mangels Leistungsfähigkeit des Ehegatten kein adäquater Ersatz für den weggefallenen Anspruch aus § 1615l BGB ist. Dies kam hier wegen der hohen Einkünfte des Ehemanns nicht in Betracht.
Relevanz für die Praxis
Diese Entscheidung zeigt, dass bei Antworten auf Fragen des Mandanten Vorsicht geboten ist, weil bei unzutreffenden Hinweisen Regressansprüche entstehen können. Daher ist jedem Anwalt zu raten, bei Unkenntnis über die Rechtslage die Auskunft nachzureichen.