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  • · Nachricht · Aufrechnungsverbot

    Terminhinweis: BGH 8.5.13, XII ZB 192/11

    | Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH verhandelt heute über die Frage, ob ein Unterhaltsschuldner befugt ist, gegen einen auf einen Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsanspruch mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen. |

     

    Der Antragsgegner V ist Vater eines 2007 nicht ehelich geborenen Kindes. An die Mutter M, die von V getrennt lebt und das Kind allein betreut, zahlte er während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. In diesem Zeitraum erbrachte das Jobcenter an M Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II in einer Gesamthöhe von 11.678 EUR. Das Jobcenter verlangt von V aus übergegangenem Recht der M die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der erbrachten Leistungen.

     

    V hat gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt, die er gegen M auf Rückzahlung eines ihr in den Jahren 2005 und 2006 gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 EUR geltend macht. AG und OLG haben V antragsgemäß zur Zahlung von 11.678 EUR an das Jobcenter verpflichtet. Dagegen wendet sich V mit seiner vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde.

     

    Werden für den Unterhaltsgläubiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nach § 33 Abs. 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung über, was den Rückgriff auf einen säumigen Unterhaltsschuldner ermöglicht. Gemäß § 394 Satz 1 BGB kann gegenüber Unterhaltsforderungen, die dem Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterfallen, nicht aufgerechnet werden. Es ist seit längerer Zeit in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob sich auch der Sozialleistungsträger wegen der auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unterhaltsschuldner auf das Aufrechnungsverbot berufen kann. Diese Rechtsfrage wird der BGH nun entscheiden müssen.

     

     

    Verfahrensgang:

    AG Leipzig 3.9.10, 338 F 1219/10

    OLG Dresden 6.4.11, 24 UF 880/10

     

    Lesen Sie mehr in der Presseerklärung des BGH unter:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0067/13 

    Quelle: ID 39529410