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  • · Fachbeitrag · Aufstockungsunterhalt

    Unterhaltsberechtigung wegen Abzug von Kindesunterhalt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    | Der BGH hat einen wichtigen Streit entschieden, der sich darauf bezieht, ob eine Aufstockungslage auch dadurch ausgelöst werden kann, dass aufseiten eines Ehegatten Barunterhaltspflichten abgezogen werden und dadurch sein Einkommen unter das des anderen Ehegatten sinkt. |

    Sachverhalt

    Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten (M und F). Sie streiten noch über Trennungsunterhalt. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen. Die Töchter (13 und 14 Jahre) leben seither bei der F. Der M zahlt für die Kinder Barunterhalt. Die F ist Beamtin im mittleren Dienst und derzeit mit einer Arbeitszeit von 70 Prozent beschäftigt. Der M ist Stahlbauschlosser. Das AG hat die F dazu verpflichtet, Trennungsunterhalt zu zahlen. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde ist nur wenig erfolgreich.

     

    • a) Ein Anspruch auf (Aufstockungs-)Unterhalt kann auch dadurch entstehen, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt.
    • b) Der aufseiten des kinderbetreuenden Ehegatten entstehenden Belastung ist im Rahmen der Bemessung seiner Erwerbsobliegenheit und durch die (teilweise) Nichtberücksichtigung überobligatorisch erzielten Einkommens Rechnung zu tragen.
    • c) Unterhalt ist stets zeitbezogen zu ermitteln und im Verfahren geltend zu machen. Fordert der Unterhaltsberechtigte für bestimmte Zeiträume zu viel Unterhalt, so ist sein Antrag insoweit abzuweisen und kann nicht mit anderen Zeiträumen verrechnet werden, in denen er weniger verlangt, als ihm zusteht.