· Nachricht · Ausbildungsunterhalt
Vater schuldet erwachsener Tochter Unterhalt für Journalistik-Studium
| Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine Ausbildung beginnt, verliert nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung. Auch ein 24-jähriges Kind kann noch eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Von einem jungen Menschen kann nicht von Beginn an eine zielgerichtete, richtige Entscheidung in der Berufswahl erwartet werden. Ihm ist eine Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen, deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richtet ( OLG Hamm 5.2.13, 7 UF 166/12, n.v.). |
Zur vollständigen Presseerklärung des OLG Hamm gelangen Sie unter
http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/02_aktuelle_mitteilungen/66-Unterhalt-fuer-Studium.pdf
Quelle: ID 39858620