· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Abzugspositionen beim Unterhalt
| Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Ermittelt wird so das bereinigte Nettoeinkommen. Nicht abzugsfähig sind allgemeine Lebenshaltungskosten. Diese sind im Selbstbehalt enthalten. Gleichwohl wird oft versucht, auch diese vom Nettoeinkommen abzuziehen. |
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Der V wird vom minderjährigen Sohn S auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. S erhält eine Ausbildungsvergütung. S will als monatliche Belastung Handykosten, Schulden, Miete, Strom und Kosten für den Führerschein abziehen. Zu Recht? |
Im Unterhaltsrecht sind berufsbedingte Aufwendungen von allgemeinen Lebenshaltungskosten abzugrenzen. Die steuerliche Anerkennung berufsbedingter Aufwendungen bedeutet nicht auch zugleich die unterhaltsrechtliche Anerkennung. Es gibt pauschale Abzüge, z. B. beim Ausbildungsunterhalt von Kindern (siehe die Leitlinien der OLGe, z. B. 5 Prozent bis maximal 150 EUR, so OLG Frankfurt) oder für zusätzliche Altersvorsorge und für Altersvorsorge bei Selbstständigen.
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