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Keine Naturalleistungen auf den Kindesunterhalt anrechnen
| Oft will der unterhaltspflichtige Elternteil, der während seines Umgangs mit dem Kind z. B. Kleidungsstücke für das Kind kauft oder Freizeitakti-vitäten mit dem Kind bezahlt, die dafür aufgewendeten Kosten vom monatlich zu entrichtenden Unterhaltsbetrag abziehen. Das ist jedoch unzulässig. Dazu im Einzelnen: |
Ein solcher Abzug ist nicht zulässig (KG NJW 19, 2036). Denn der geschuldete Kindesunterhalt ist grundsätzlich als Geldrente zu leisten, § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB. Sachleistungen bzw. Naturalleistungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil erbracht werden (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 21).
Für die Zeit seiner Betreuung muss jeder Elternteil für die entstehenden Kosten aufkommen (Götsche, jurisPR-FamR 13/2017 Anm. 8). Denn der Mehraufwand im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs (dazu Viefhues, FuR 19, 568) ist pauschal in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten.
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