· Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis
Mietfreies Wohnen im Haus des Ehegatten bzw. des Familienheims
| Bei Unterhaltsberechnungen ist fraglich, wie der Vorteil des kostenlosen Wohnens in einer gemeinsamen Immobilie bzw. einer Immobilie des Ehegatten zu berücksichtigen ist, d. h., ob dieser Vorteil als Rechnungsposten anzusetzen ist oder als Naturalunterhalt berücksichtigt werden kann. |
1. Ausgestaltung der Unterhaltsansprüche
Der Familienunterhalt wird durch Geld- und durch Naturalleistung erbracht (§ 1360 BGB; FA-FamR/Maier, 11. Aufl., Kap. 6 Rn. 570). Der Trennungsunterhalt ist durch eine Geldrente zu leisten, § 1361 Abs. 4 S. 1 BGB. Ausnahme: Die Ehegatten vereinbaren etwas anderes (Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl., § 1361 Rn. 69). Beim nachehelichen Unterhalt sieht § 1585 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich eine Geldrente vor. Die Ehegatten können aber eine andere Art der Unterhaltsgewährung vereinbaren. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, § 1585c BGB.
2. Berücksichtigung eines Wohnwerts
Vermögenswerter Vorteil ist das mietfreie Wohnen als Nutzung des Grundeigentums (FA-FamR/Gerhardt, a.a.O., Kap. 6 Rn. 87). Bezüglich der Unterhaltsberechnung gilt: Haben die Eheleute während des Zusammenlebens in einer Immobilie gewohnt, die beiden gemeinsam oder einem von ihnen gehörte, ist der sich daraus ergebende Wohnvorteil als bedarfserhöhender Rechnungsposten bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse zu beachten.
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