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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Unterhaltstitel gebührenfrei errichten lassen

    | Die Eingabe eines aufmerksamen Lesers gibt Veranlassung, das Blitzlicht „Titulierungsinteresse Mehrbedarf beim Kindesunterhalt“ aus FK 20, 182 zu ergänzen. |

     

    • Beispiel

    Ein Notar beurkundet die Verpflichtung, Kindesunterhalt zu zahlen. Der Vater V macht geltend, dass dafür keine Gebühren erhoben werden dürfen. Hat er Recht?

     

    Die Vorbemerkung 2 Abs. 3 VV ‒ GNotKG i. V. m. § 67 Abs. 1 BeurKG sieht vor, dass u. a. Verpflichtungen, Unterhaltsansprüche eines Kindes zu erfüllen, gebührenfrei sind. Es dürfen nur Auslagen (Dokumentenpauschale, Postentgelte etc.) erhoben werden. Ist schon der im Blitzlicht FK 20, 182 erwähnte § 17 Abs. 2 und BNotO weithin unbekannt, gilt dies für die vorstehend dargestellte Regelung erst recht. Die genannte Vorbemerkung 2 findet sich im Kostenverzeichnis zum GNotKG zu Anfang von Teil 2 „Notargebühren“. Damit wird die Gewährung von PKH/VKH für derartige Beurkundungen so gut wie obsolet. Die Höhe der Auslagen ist gering. Nach § 115 Abs. 4 ZPO wird PKH/VKH nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.