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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Art. 3 Abs. 1 GG nicht durch Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes verletzt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Ist der Unterhaltspflichtige neben der Zahlung von Kindesunterhalt zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet, ist bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse der Zahl- und nicht der Tabellenbetrag in Abzug zu bringen. § 1612b BGB verstößt nicht gegen Art. 3 GG und ist damit verfassungsgemäß (BVerfG 14.7.11, 1 BvR 932/10, FamRZ 11, 1490, Abruf-Nr. 113150).

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer war von Oktober 02 bis November 05 verheiratet. Aus der Ehe ist im Mai 03 eine Tochter hervorgegangen, die bei ihrer Mutter lebt. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich seiner Tochter gegenüber zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestbedarfs der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB und seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt.

     

    Das OLG reduzierte mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt und ermittelte den seiner geschiedenen Ehefrau zustehenden Unterhalt unter Vorwegabzug des Zahlbetrags für den Kindesunterhalt. Dem Beschwerdeführer verblieb danach lediglich der Selbstbehalt.