· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Ausgleich von Lücken in der Altersversorgung kompensiert ehebedingte Nachteile
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Der VA behebt ehebedingte Nachteile, sodass diese nicht mehr nach § 1578b BGB auszugleichen sind. Dies hat der BGH erneut entschieden. |
Sachverhalt
Die Ehefrau (F) wendet sich gegen die Befristung ihres Elementarunterhalts. Sie greift u. a. die Annahme an, wonach sie hinsichtlich des Bezugs ihrer Altersrente keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Sie hätte ohne Ehe bei einer unterstellten Tätigkeit bis zum Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit eine fiktive Altersrente erlangen können. Eine solche Rente könnte sie aufgrund ihrer eigenen Rentenanwartschaften, der ihr von der Ärzteversorgung des Ehemannes im Wege des VA übertragenen Anwartschaften, und des ihr zugesprochenen ZGA auch tatsächlich erzielen. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
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