· Nachricht · Ehegattenunterhalt
Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts
| Die Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts ist Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Die Erfahrungs- und Richtwerte können dabei auch eine Differenzierung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen vorsehen (BGH 16.10.19, XII ZB 341/17). |
Mehr dazu lesen Sie demnächst in FK.
Quelle: ID 46256955