· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Betreuungsunterhalt: Keine Verlängerung während des Habilitationsverfahrens
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (hier: Habilitationsverfahren) stellt keinen elternbezogenen Grund im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB dar (BGH 8.8.12, XII ZR 97/10, FamRZ 12, 1624, Abruf-Nr. 122805). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten als geschiedene Eheleute um nachehelichen Unterhalt. Sie schlossen 1997 die Ehe, aus der 1998 eine Tochter T hervorging. Diese wohnt bei der Beklagten B. B ist promovierte Kunsthistorikerin und arbeitete bis Februar 2010 halbschichtig als Universitätsangestellte. Seitdem war sie arbeitslos. Vor der Ehe hatte sie begonnen, sich zu habilitieren. Die Habilitationsschrift legte sie im Juni 2010 vor. Das Prüfungsverfahren läuft noch.
Im Jahr 2007 wurde der Kläger K verurteilt, für die Zeit zwischen Juni 2007 bis Dezember 2013 Betreuungsunterhalt an B von monatlich 1.173 EUR und von Juni 2007 bis Dezember 2011 Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.383 EUR zu zahlen. Es wurde ein konkret bemessener Bedarf von rund 4.371 EUR zugrunde gelegt. Angerechnet wurden ein zeitweise fiktives Erwerbseinkommen der B aus einer halbschichtigen Tätigkeit nach Abzug eines Erwerbstätigenbonusses von rund 1.497 EUR sowie Zinseinkünfte von 318 EUR. Es blieb ein offener Bedarf von 3.556 EUR. Mit der im November 2008 erhobenen Abänderungsklage erstrebt K den Wegfall der Unterhaltspflicht ab Januar 2008. Das AG wies die Klage ab. Die Berufung blieb erfolglos.
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