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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    BGH erleichtert die Verlängerung des Betreuungsunterhalts

    • 1. Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zuerst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise sichergestellt werden könnte (im Anschluss an BGHZ 180, 170 = FamRZ 09, 770).
    • 2. An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen (hier: bei drei minderjährigen Kindern von der Unterhaltsberechtigten zu leistenden Fahrdiensten an den Nachmittagen) sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen (im Anschluss an FamRZ 11, 1375).
    • 3. Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Leistungsverteilung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Elternteilen zu berücksichtigen (im Anschluss an BGHZ 180, 170 = FamRZ 09, 770; BGHZ 177, 272 = FamRZ 08, 1739 und FamRZ 10, 1050).

    (BGH 18.4.12, XII ZR 65/10, FamRZ 12, 1040, Abruf-Nr. 121637)

    Sachverhalt

    Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten 1992, die Ehe wurde vor dem AG auf den im Oktober  07 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Die Scheidung ist seit Oktober 09 rechtskräftig. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, die 1992, 1994 und 1997 geboren wurden. Die Kinder waren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht minderjährig und lebten bei der Antragsgegnerin. Der 1965 geborene Antragsteller war Verkaufsleiter. Nach einer Kündigung im August 09 erhielt er eine im Kündigungsschutzverfahren vereinbarte Abfindung und arbeitet seit Oktober 09 als Ingenieur mit deutlich geringerem Einkommen. Die 1964 geborene Antragsgegnerin hatte vor Eheschließung eine Ausbildung zur Krankenschwester abgebrochen und erteilt in den Nachmittagsstunden Klavierunterricht. Sie absolvierte nach der Trennung eine Zusatzausbildung zur Rhythmiklehrerin. Streitpunkt der Parteien und Thema dieses Beitrags ist zunächst der Umfang der Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin. Diese macht nachehelichen Unterhalt geltend. Das AG hat den Antragsteller unter anderem verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die Berufung dagegen blieb erfolglos. Die Revision des Antragstellers ist ebenfalls erfolglos.

     

    Weitere Beiträge dieser Ausgabe behandeln denselben Fall unter anderen Blickwinkeln. Sie erfahren auf S. 151-154, wie sich das zu berücksichtigende Einkommen aufseiten des Antragstellers bestimmt, insbesondere, ob die Abfindung den Ehegattenunterhalt im Wege der Aufstockung beeinflusst. Im Folgenden werden Einzelheiten zum Kindesunterhalt thematisiert, zunächst zur Umlage der Abfindung beim Kindesunterhalt, dann zur Umrechnung eines dynamisierten Titels.