· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
BGH: Neue Dreiteilungsmethode
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
(BGH 7.12.11, XII ZR 151/09, FamRZ 12, 281, Abruf-Nr. 120184). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Abänderung eines Urteils über nachehelichen Unterhalt. Aus ihrer Ehe ist der 1996 geborene Sohn hervorgegangen. Die Ehe wurde im März 04 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist Vater eines im Jahr 05 geborenen weiteren Kindes. Seit Juli 06 ist er mit dessen Mutter verheiratet.
Entscheidungsgründe
Eheprägend sind Umstände, die bis zur Rechtskraft der Scheidung eingetreten sind. Dies gilt auch für Kindesunterhalte, sei es Minderjährigen-, Volljährigenunterhalt oder Unterhalt nach § 1615l BGB.
Auf der Leistungsebene muss der Unterhalt eines gleich- oder vorrangigen zweiten Ehegatten berücksichtigt werden, sodass dessen Bedarf auf der Leistungsebene festzulegen ist. Dabei gelten aber nicht die Besonderheiten, die für die Beurteilung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen greifen, sondern die für die Leistungsfähigkeit maßgebenden Erwägungen. Obwohl der Splittingvorteil aufgrund der neuen Ehe, Einkommenszuschläge durch die neue Ehe oder Vorteile des Zusammenlebens mit dem neuen Ehegatten eigentlich nicht bedarfsprägend sind, sind diese bei der Bedarfsberechnung des neuen Ehegatten auf der Leistungsebene des § 1581 BGB zu beachten. Im Vordergrund steht die Berechnung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Die Bedarfsberechnung des neuen Ehegatten ist nur ein Kriterium für deren Beurteilung.Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
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