· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
BGH: So wird eine Abfindung richtig umgelegt
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
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Sachverhalt
Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten 1992. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die 1992, 1994 und 1997 geboren wurden. Diese lebten bei der Antragsgegnerin. Der 1965 geborene Antragsteller war Verkaufsleiter und vereinbarte nach einer Kündigung im August 09 mit seinem Arbeitgeber eine Abfindung. Seit Oktober 09 ist er als Ingenieur mit geringerem Einkommen tätig. Die Ehe ist seit Oktober 09 geschieden. Das AG hat den Antragsteller unter anderem verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Ihre Berufung und Revision dagegen blieben wie die Revision des Antragstellers erfolglos (zum Sachverhalt ausführlich S. 145 in dieser Ausgabe).
Entscheidungsgründe
Der Einkommensrückgang aufseiten des Antragstellers stellt kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten dar. Es kommt nicht auf die arbeitsrechtliche Qualifikation der Abfindung an. Maßgebend ist vielmehr die Umlage nach unterhaltsrechtlichen Regeln:
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