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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    BGH: So wird eine Abfindung richtig umgelegt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Hat der Unterhaltspflichtige nach dem unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden (im Anschluss an BGHZ 172, 22 = FamRZ 07, 983 und FamRZ 10, 1311; teilweise Aufgabe von Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 03, 590).
    • 2. Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung.

    Sachverhalt

    Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten 1992. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die 1992, 1994 und 1997 geboren wurden. Diese lebten bei der Antragsgegnerin. Der 1965 geborene Antragsteller war Verkaufsleiter und vereinbarte nach einer Kündigung im August 09 mit seinem Arbeitgeber eine Abfindung. Seit Oktober 09 ist er als Ingenieur mit geringerem Einkommen tätig. Die Ehe ist seit Oktober 09 geschieden. Das AG hat den Antragsteller unter anderem verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Ihre Berufung und Revision dagegen blieben wie die Revision des Antragstellers erfolglos (zum Sachverhalt ausführlich S. 145 in dieser Ausgabe).

     

    Entscheidungsgründe

    Der Einkommensrückgang aufseiten des Antragstellers stellt kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten dar. Es kommt nicht auf die arbeitsrechtliche Qualifikation der Abfindung an. Maßgebend ist vielmehr die Umlage nach unterhaltsrechtlichen Regeln: