· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Darlegungs- und Beweislast bei der Unterhaltsbegrenzung
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsherabsetzung und -befristung (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 10, 875 und vom 20.10.10, XII ZR 53/09, FamRZ 10, 2059) (BGH 26.10.11, XII ZR 162/09, FamRZ 12, 93, Abruf-Nr. 120733). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt. Der 1954 geborene Kläger und die 1957 geborene Beklagte heirateten im Jahr 1977. Aus der Ehe sind drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im April 97. Die Ehe ist seit August 99 rechtskräftig geschieden.
Der Kläger ist Tischlermeister. Er bezieht seit Dezember 08 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte hat nach dem Hauptschulabschluss eine Ausbildung zur Damenschneiderin absolviert und arbeitete bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahr 78. Während der Ehe betreute sie im Wesentlichen die Kinder und versorgte den Haushalt. Seit Oktober 99 geht sie einer Teilzeitbeschäftigung als Kommissioniererin in einem Bekleidungsunternehmen nach, war aber wegen einer im Jahr 04 eingetretenen Krebserkrankung wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Nach mehreren Operationen sind gesundheitliche Einschränkungen mit einer Schwerbehinderung von 50 Prozent verblieben. Ihre Arbeitszeit betrug zuletzt 30 Wochenstunden. Der Unterhalt wurde zuletzt durch gerichtliche Entscheidung von Dezember 05 festgesetzt.
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