· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Eheliche Solidarität: Das sind Konsequenzen bei Verstößen, wenn ein neuer Partner im Spiel ist
von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, Neumann & Neumann, Konstanz
| Die eheliche Solidarität spielt eine zentrale Rolle im Unterhaltsrecht. Bei Verstößen dagegen ermöglicht § 1579 BGB, grob widersprechende Ergebnisse im Unterhaltsrecht zu vermeiden. Der Beitrag zeigt die Verwirkungsgründe auf und erläutert, in welchem Verhältnis § 1579 Nr. 2 und 7 BGB zueinander stehen. |
1. Billigkeitsabwägung gem. § 1579 BGB
Die Ehegatten tragen füreinander Verantwortung, § 1353 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB. Die im Unterhalts- und Güterrecht geregelten Ansprüche sind Folgen der eherechtlich einforderbaren Solidarität unter Eheleuten (Grüneberg/Siede, BGB, 83. Aufl., § 1353 Rn. 3). Wenn ein Ehegatte Trennungs- bzw. Nachscheidungsunterhalt fordert, kann der andere verlangen, dass dieser versagt, gekürzt oder befristet wird, wenn der Fordernde selbst unsolidarisch ist, § 1579 BGB (sog. Gegenseitigkeitsprinzip). Nrn. 1 bis 7 BGB enthalten Härtegründe, die es grob unbillig erscheinen lassen, den Unterhaltsschuldner in Anspruch zu nehmen. § 1579 Nr. 8 BGB ist ein verschuldensunabhängiger Auffangtatbestand, unter den alle ebenso schwerwiegende Gründe wie in den Nr. 1 bis 7 fallen.
Ehe ↓ eheliche Solidarität ↓ Unterhaltsansprüche / Unterhaltspflichten ↓ Recht auf Trennung: Zerrüttungsprinzip statt Verschuldensprinzip ↓ Gegenseitigkeit ↓ Härtefälle: | |||||||
§ 1579 BGB | |||||||
Nr. 1 | Nr. 2 | Nr. 3 | Nr. 4 | Nr. 5 | Nr. 6 | Nr. 7 | Nr. 8 |
kurze Ehe | verfestigte Lebens-gemeinschaft | Verbrechen schweres vorsätzliches Vergehen | mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit | mutwillige Hinwegsetzung über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten | Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung von Familienunterhalt | offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten | sonstiger Grund |
§ 1579 Nr. 2 bis 8 BGB gilt gem. § 1361 Abs. 3 BGB beim Trennungsunterhalt entsprechend. |
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