Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Eheliche Solidarität: Das sind Konsequenzen bei Verstößen, wenn ein neuer Partner im Spiel ist

    von RAin Thurid Neumann, FAin Familienrecht, Mediatorin, Neumann & Neumann, Konstanz

    | Die eheliche Solidarität spielt eine zentrale Rolle im Unterhaltsrecht. Bei Verstößen dagegen ermöglicht § 1579 BGB, grob widersprechende Ergebnisse im Unterhaltsrecht zu vermeiden. Der Beitrag zeigt die Verwirkungsgründe auf und erläutert, in welchem Verhältnis § 1579 Nr. 2 und 7 BGB zueinander stehen. |

    1. Billigkeitsabwägung gem. § 1579 BGB

    Die Ehegatten tragen füreinander Verantwortung, § 1353 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB. Die im Unterhalts- und Güterrecht geregelten Ansprüche sind Folgen der eherechtlich einforderbaren Solidarität unter Eheleuten (Grüneberg/Siede, BGB, 83. Aufl., § 1353 Rn. 3). Wenn ein Ehegatte Trennungs- bzw. Nachscheidungsunterhalt fordert, kann der andere verlangen, dass dieser versagt, gekürzt oder befristet wird, wenn der Fordernde selbst unsolidarisch ist, § 1579 BGB (sog. Gegenseitigkeitsprinzip). Nrn. 1 bis 7 BGB enthalten Härtegründe, die es grob unbillig erscheinen lassen, den Unterhaltsschuldner in Anspruch zu nehmen. § 1579 Nr. 8 BGB ist ein verschuldensunabhängiger Auffangtatbestand, unter den alle ebenso schwerwiegende Gründe wie in den Nr. 1 bis 7 fallen.

     

    Ehe

    eheliche Solidarität

    Unterhaltsansprüche / Unterhaltspflichten

    Recht auf Trennung:

    Zerrüttungsprinzip statt Verschuldensprinzip

    Gegenseitigkeit

    Härtefälle:

     § 1579 BGB

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 4

    Nr. 5

    Nr. 6

    Nr. 7

    Nr. 8

    kurze Ehe

    verfestigte Lebens-gemeinschaft

    Verbrechen schweres vorsätzliches Vergehen

    mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit

    mutwillige Hinwegsetzung über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten

    Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung von Familienunterhalt

    offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten

    sonstiger Grund

    § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB gilt gem. § 1361 Abs. 3 BGB beim Trennungsunterhalt entsprechend.