· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Konkrete Bedarfsberechnung: So geht es einfacher
von RiOLG Franz-Josef Neetix, Hamm
| Beim Nachscheidungsunterhalt erfolgt bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen eine konkrete Bedarfsberechnung. Der Beitrag erläutert, welche Anforderungen an die Substanziierung des Unterhaltsberechtigten zu stellen sind. Die Tabellen dienen als Arbeitshilfe dazu, welche Positionen im Einzelnen geltend gemacht werden können. |
1. Voraussetzungen der konkreten Bedarfsberechnung
Eine konkrete Bedarfsberechnung ist bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen durchzuführen, weil die Vermutung naheliegt, dass es nicht mehr vollumfänglich eingesetzt wird, um den Bedarf zu decken, sondern auch der Vermögensbildung dient. Eine Unterhaltszumessung nach Quote würde zu einem den Lebensbedarf übersteigenden Unterhalt führen (BGH FamRZ 10, 1637). Bei einem Einkommen von jenseits des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle (DT) ist daher eine konkrete Bedarfsberechnung nicht zu beanstanden (BGH, a.a.O.). Wie der Nachscheidungsunterhalt (§ 1572, § 1573 Abs. 2 BGB) danach ermittelt wird, zeigt der Fall des OLG Hamm.
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Die Beteiligten sind rechtskräftig geschieden. Die Ehefrau (F) macht Nachscheidungsunterhalt gegen den Ehemann (M) geltend. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Nach der Trennung verblieben diese zunächst bei der F, wechselten dann aber zu M. Der M ist Pilot. Bis Oktober 2010 war er 1. Offizier, anschließend Pilot in Kurzstrecke und seit März 2012 ist er Pilot in Langstrecke. Die F ist gelernte Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Im Unterhaltszeitraum hat sie 19 Stunden pro Woche mit teilweise jährlich unterschiedlichen Einkünften gearbeitet. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die F aufgrund ihrer psychischen Probleme erwerbstätig sein kann. Aus dem Verkauf des in ihrem Miteigentum stehenden ehemaligen Familieneigenheims erhielten beide jeweils 64.000 EUR. Der M zahlte den Kindesunterhalt und monatlich 1.100 EUR Unterhalt an die F. Sie hat ihren Bedarf anhand einer Auflistung mit 5.678,33 EUR berechnet. Das AG hat der F Nachehelichenunterhalt i. H. v. monatlich 1.111 EUR befristet auf fünf Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zugesprochen. Dagegen haben sich beide Beteiligte mit ihren wechselseitigen Beschwerden gewandt. Die F legt nun ihr Einkommen aus 2014 und 2015 dar. Sie macht - unter erstmaliger Darlegung einer Vielzahl von Einzelpositionen - einen Bedarf von 6.375,75 EUR geltend: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die selbstständigen Beschwerden sind jeweils teilweise erfolgreich. |
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