· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Konkrete Bedarfsermittlungbei übermäßigem Wohnbedarf
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
(BGH 18.1.12, XII ZR 178/09, FamRZ 12, 517, Abruf-Nr. 120664) |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt. Der Antragsgegner ist Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH. Das Betriebsgebäude stand im Eigentum der Antragstellerin, bis sie es nach der Trennung an den Antragsgegner veräußerte. Die erwerbslose Antragstellerin ist Eigentümerin des Wohnhausgrundstücks, das die frühere Ehewohnung darstellt. Die Parteien waren ferner Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses, das als Abschreibungsobjekt diente und von dem inzwischen einzelne Eigentumswohnungen verkauft wurden. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Auf die Berufung wurde ihr Unterhalt zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (ausführlich dazu S. 91 in diesem Heft).
Entscheidungsgründe
Zu beanstanden ist, dass das OLG den Wohnbedarf der Antragstellerin durch ihr Wohnenbleiben in der ehemaligen ehelichen Wohnung als gedeckt angesehen hat. Es hätte prüfen müssen, ob nicht ein darüber hinausgehender Wohnvorteil in Betracht zu ziehen ist, der über den angemessenen Wohnbedarf hinausgeht. Anzusetzen ist der objektive Mietwert, wenn die Ehe gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn der Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben. Der Antragstellerin muss daher der volle Wohnwert als Einkommen zugerechnet werden. Dies beeinflusst auch die Betriebskosten, die entsprechend geringer anzusetzen sind.
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