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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Leistungen nach HIV-Hilfegesetz nicht anrechenbar

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der BGH hat entschieden, dass Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz (HIVHG) beim Unterhalt nicht zu berücksichtigen sind, sodass § 1610a BGB mit der Vermutungswiderlegung nicht anzuwenden ist. Dazu im Einzelnen: |

    Sachverhalt

    Aus der Ehe der Beteiligten sind zwei 1998 und 2003 geborene Töchter hervorgegangen, von denen eine bei der Antragstellerin (F) und eine beim Antragsgegner (M) lebt. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschieden. Der VA ist durchgeführt. Der ZGA erfolgte zugunsten der F. Die 1968 geborene F absolvierte eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau. Vor der Ehe arbeitete sie als Kassiererin bei der Kreissparkasse in Vollzeit, später halbtags. Nach der Geburt der ersten Tochter nahm sie Erziehungsurlaub und beendete danach ihr Arbeitsverhältnis. Sie führte den Haushalt und betreute die Kinder. Nach der Trennung fand sie eine vollschichtige Anstellung als Kassiererin. Die Einkünfte bleiben hinter den Einkünften zurück, die sie bei einer Weiterbeschäftigung bei der Kreissparkasse erzielt hätte. Der ebenfalls 1968 geborene M ist Angestellter. Über sein Arbeitsentgelt hinaus bezieht er eine monatliche Rente gem. § 16 Abs. 1 HIV-HG. Er bewohnt ein Eigenheim, für das er Zins- und Tilgungsleistungen aufbringt. Das AG hat den M unter Berücksichtigung der genannten Rente verpflichtet, nachehelichen Unterhalt sowie einen Unterhaltsrückstand zu zahlen. Eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Seine Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

     

    • Leitsätze: BGH 4.7.18, XII ZB 448/17
    • 1. Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG bleiben bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt.
    • 2. Auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich ist, darf eine Entscheidung darüber nicht vollständig zurückgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB.