· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Neue BGH-Rechtsprechung: Ehebedingte Nachteile können kompensiert werden
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
(BGH 8.6.11, XII ZR 17/09, FamRZ 11, 1381, Abruf-Nr. 112641) |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Abänderung eines Urteils über nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten Anfang 68. Aus der Ehe ist eine im selben Jahr geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehe ist seit Oktober 97 rechtskräftig geschieden. Der Kläger heiratete 1999 erneut. Die Beklagte ist seit 1994 mit einem anderen Mann befreundet, mit dem sie ein intimes Verhältnis unterhält.
Im Hinblick auf den vom Kläger, der aus einer vermögenden Familie stammt, erwarteten Vermögenszufluss von mehreren Millionen Mark übertrug der Kläger der Beklagten im Jahre 1973 ein Einfamilienhausgrundstück. Anschließend vereinbarten die Parteien Gütertrennung. Darüber hinaus erhielt die Beklagte aus der Teilungsversteigerung einer gemeinsamen Eigentumswohnung im Januar 00 einen Geldbetrag. Nachdem dem Kläger aus dem elterlichen Vermögen Anfang der 80er Jahre ein erhebliches Vermögen zugeflossen war, widmete er sich nur der Verwaltung seines Vermögens und bestritt den Unterhalt der Familie aus den Vermögenseinkünften.
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