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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Neue BGH-Rechtsprechung: Ehebedingte Nachteile können kompensiert werden

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1.Die Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO und des darin enthaltenen Zumutbarkeitskriteriums ist auf die Fälle beschränkt, in denen sich der Abänderungsgrund aus dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.07 ergibt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 10, 111; BGHZ 186, 1 = FamRZ 10, 1238 und vom 27.1.10, XII ZR 100/08, FamRZ 10, 538).
    • 2.Zur Feststellung ehebedingter Nachteile in der Altersvorsorge, wenn der Versorgungsausgleich nur einen Teil der Ehezeit erfasst (im Anschluss an Senatsurteile vom 4.8.10, XII ZR 7/09 - FamRZ 10, 1633 und vom 2.3.11, XII ZR 44/09, FamRZ 11, 713).

    (BGH 8.6.11, XII ZR 17/09, FamRZ 11, 1381, Abruf-Nr. 112641)

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Abänderung eines Urteils über nachehelichen Unterhalt. Sie heirateten Anfang 68. Aus der Ehe ist eine im selben Jahr geborene Tochter hervorgegangen. Die Ehe ist seit Oktober 97 rechtskräftig geschieden. Der Kläger heiratete 1999 erneut. Die Beklagte ist seit 1994 mit einem anderen Mann befreundet, mit dem sie ein intimes Verhältnis unterhält.

     

    Im Hinblick auf den vom Kläger, der aus einer vermögenden Familie stammt, erwarteten Vermögenszufluss von mehreren Millionen Mark übertrug der Kläger der Beklagten im Jahre 1973 ein Einfamilienhausgrundstück. Anschließend vereinbarten die Parteien Gütertrennung. Darüber hinaus erhielt die Beklagte aus der Teilungsversteigerung einer gemeinsamen Eigentumswohnung im Januar 00 einen Geldbetrag. Nachdem dem Kläger aus dem elterlichen Vermögen Anfang der 80er Jahre ein erhebliches Vermögen zugeflossen war, widmete er sich nur der Verwaltung seines Vermögens und bestritt den Unterhalt der Familie aus den Vermögenseinkünften.