· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Neues zum begrenzten Realsplitting
von RA Dr. Michael Zecher, FA Familienrecht und Erbrecht, Ilsfeld
|Im Unterhaltsrecht spielt das sog. begrenzte Realsplitting eine wichtige Rolle, weil der Unterhaltspflichtige dadurch sein verbleibendes Einkommen erhöhen kann. Dazu im Einzelnen: |
1. Definition
Unterhaltszahlungen des Unterhaltsschuldners sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähige Ausgaben. Diesen Grundsatz durchbricht § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der die Möglichkeit eröffnet, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zum Höchstbetrag von 13.805 EUR jährlich als Sonderausgaben abzuziehen, die der Unterhaltsgläubiger korrespondierend nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern muss (begrenztes Realsplitting).
Ab dem 1.1.10 erhöht sich der Betrag von 13.805 EUR noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten gezahlt hat (BürgEntlG KV 16.7.09 (BGBl I 09, 1959). Der Unterhaltsempfänger muss die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Der höhere Teilbetrag kann als eigene Vorsorgeaufwendung abgesetzt werden.
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