· Fachbeitrag · Internationales
Inkrafttreten des Haager Unterhaltsprotokolls 2007 und seine Auswirkungen
von Tobias Rist, FA Familienrecht, Stuttgart/RA Dr. Christian Majer, Tübingen
| Das Inkrafttreten des Haager Unterhaltsprotokolls von 2007 am 18.6.11 wirkt sich auf die Anwendung des materiellen Unterhaltsrechts aus. Das Unterhaltsprotokoll regelt die Frage, welches Recht in Unterhaltsfällen mit Auslandsbezug anwendbar ist. |
1. Neues Kollisionsrecht
Art. 18 EGBGB ist aufgehoben (Art. 12 Nr. 3 i.V. mit Art. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsrechts vom 23.5.11, BGBl. I, 898 ff.). Er regelte das anwendbare Recht in Unterhaltssachen. Das Haager Protokoll ersetzt ihn.
2. Anwendbares materielles Recht
Das anzuwendende Recht bestimmt sich gem. Art. 15 EU-Unterhaltsverordnung nach dem Haager Protokoll von 2007 (HUP). Dieses stellt ebenso wie bisher Art. 18 EGBGB maßgeblich auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab (Art. 3 HUP). Bei Unterhaltsfällen mit Auslandsbezug ist also das Recht des Staates anwendbar, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Welche Staatsangehörigkeit die Beteiligten haben, ist nicht entscheidend. Es enthält aber auch eine Ausweichklausel für den Ehegattenunterhalt (Art. 5 HUP), also eine abweichende Regelung des anwendbaren Rechts in Fällen, in denen das Abstellen auf den gewöhnlichen Aufenthalt unpassend wäre. Außerdem ist nach Art. 7, 8 HUP eine Rechtswahl möglich. Die Beteiligten können also nach Maßgabe dieser Vorschriften wählen, welches Recht für Ihren Unterhaltssachverhalt anwendbar sein soll.
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