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  • · Nachricht · Internationales

    Unterhaltsansprüche international leichter durchsetzbar

    | Am 1.8.14 ist das Haager Übereinkommen vom 23.11.07 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen („Haager Unterhaltsübereinkommen“) in Kraft getreten. |

     

    Damit wird es möglich, Unterhaltsansprüche auch über die Grenzen der EU hinaus zu verfolgen. Den Unterhaltsgläubigern stehen nun in ihrem jeweiligen Staat zentrale Behörden zur Verfügung, die ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche im Ausland helfen; in Deutschland erfüllt diese Aufgabe das Bundesamt für Justiz in Bonn. Weiterhin erhalten Betroffene für ihre Rechtsdurchsetzung kostenlose Prozesskostenhilfe. Unterhaltsurteile, die in einem Vertragsstaat erlassen wurden, werden von nun an in den anderen Vertragsstaaten nach einem stark vereinfachten Verfahren zügig anerkannt.

     

    In der EU ist parallel hierzu eine neue EG-Unterhaltsverordnung geschaffen worden, die auf diesem Haager Übereinkommen von 2007 aufbaut. Auf der Grundlage dieser Verordnung kann innerhalb der EU bereits seit 2011 der Unterhalt im Ausland erleichtert durchgesetzt werden.

     

    Neben der EU und ihren 28 Mitgliedstaaten gehören dem Übereinkommen bislang weitere vier Staaten an, Norwegen, Bosnien-Herzegowina, Albanien und die Ukraine. Ein Hauptmotor bei den Verhandlungen zu dieser Konvention waren allerdings auch die Vereinigten Staaten von Amerika, sodass davon auszugehen ist, dass diese und auch weitere Staaten, gerade jetzt nach der Ratifikation durch die EU, dem Übereinkommen zeitnah beitreten werden.

     

    Bundesminister Heiko Maas zum Inkrafttreten des Übereinkommens: „Gerade Kinder sind elementar auf regelmäßigen Unterhalt angewiesen. Die Grenzen zwischen den Staaten dürfen den Schuldnern nicht mehr helfen, ihre Unterhaltszahlungen zu verweigern. In der EU haben wir deshalb auch schon seit über drei Jahren eine eigene Unterhaltsverordnung, die innerhalb der Union die Durchsetzung solcher Unterhaltsansprüche für die Kinder sicherstellt. So kann eine deutsche Mutter die Unterhaltsansprüche ihres Kindes gegen den Vater auch durchsetzen, wenn dieser sich in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU aufhält. Sie bekommt hierfür auch staatliche Unterstützung durch das Bundesamt für Justiz in Bonn.“

     

    Quelle: Aktuelle Meldungen des BMJ vom 1.8.14, http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/20140801_Unterhaltsabkommen.html?nn=1468620

    Quelle: ID 42858901