· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Auch beim Kindesunterhalt wird die Düsseldorfer Tabelle bei gehobenen Einkünften fortgeschrieben
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Bergisch Gladbach
| Der BGH hat sich damit befasst, wie sich die Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei unbeschränkt leistungsfähig, auf den Auskunftsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes sowie auf den (Mehr-)Bedarf auswirkt. |
Sachverhalt
M und V sind geschieden. Der V ist Geschäftsführer u. a. eines Verlags. Die 2001 geborene Tochter T lebt bei der M. V verpflichtete sich durch notarielle Urkunde, 160 Prozent des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle (DT) entsprechend der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Er hat sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt. Streitig ist, ob er dennoch Auskunft über sein Einkommen erteilen muss. Das AG hat ihn antragsgemäß verpflichtet. Seine Rechtsmittel blieben erfolglos.
|
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig