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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Auch beim Kindesunterhalt wird die Düsseldorfer Tabelle bei gehobenen Einkünften fortgeschrieben

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Bergisch Gladbach

    | Der BGH hat sich damit befasst, wie sich die Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei unbeschränkt leistungsfähig, auf den Auskunftsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes sowie auf den (Mehr-)Bedarf auswirkt. |

    Sachverhalt

    M und V sind geschieden. Der V ist Geschäftsführer u. a. eines Verlags. Die 2001 geborene Tochter T lebt bei der M. V verpflichtete sich durch notarielle Urkunde, 160 Prozent des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle (DT) entsprechend der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Er hat sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt. Streitig ist, ob er dennoch Auskunft über sein Einkommen erteilen muss. Das AG hat ihn antragsgemäß verpflichtet. Seine Rechtsmittel blieben erfolglos.

     

    • Leitsätze: BGH 16.9.20, XII ZB 499/19
    • a) Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ (im Anschluss an BGHZ 217, 24 = FamRZ 18, 260).
    • b) Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zurzeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 18, 260 und BGHZ 223, 203 = FamRZ 20, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13.10.99, XII ZR 16/98 = FamRZ 00, 358 und vom 11.4.01, XII ZR 152/99 = FamRZ 01, 1603).
    • c) Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.