· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Auch titulierter Anspruch auf Kindesunterhalt kann verwirken
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment; BGH FamRZ 99, 1422). Dagegen spricht nicht, dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB; OLG Hamm 17.3.14, II-6 UF 196/13, FamRZ 14, 1472, Abruf-Nr. 142812). |
Entscheidungsgründe
Für das Umstandsmoment kann es ausreichen, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend macht, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiert.
Besteht hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Beistandschaft des Jugendamts (JA), muss sich das unterhaltsberechtigte Kind dessen Verhalten in der Unterhaltsauseinandersetzung zurechnen lassen, weil das JA gesetzlicher Vertreter des Antragsgegners, § 1716 S. 2, § 1915 Abs. 1, § 1793 Abs. 1 S. 1 BGB war.
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