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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Ausbildungsunterhalt: Anspruch bei verzögertem Ausbildungsbeginn wegen Schwangerschaft

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Der Unterhaltsberechtigte verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht deshalb, weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes - ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnimmt (BGH 29.6.11, XII ZR 127/09, FamRZ 11, 1560, Abruf-Nr. 112774).

    Sachverhalt

    Die 1981 geborene Klägerin begehrt von ihrem Vater, dem Beklagten, Ausbildungsunterhalt. Nach dem Abitur leistete sie ein freiwilliges soziales Jahr ab. Im Januar 03 gebar die nicht verheiratete Klägerin ein Kind, das sie bis September 06 betreute. Im Oktober 06 nahm sie das Studium der Sozialpädagogik auf, das sie im August 09 abschloss. Das Studentenwerk gewährte der Klägerin Vorausleistungen nach § 36 BAföG. Vom Vater des Kindes erhält die Klägerin keinen Unterhalt. Mit ihrer Klage hat sie vom Beklagten Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Juni 08 an geltend gemacht. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ihr teilweise stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin darf nach Wegfall ihrer Aktivlegitimation aufgrund des aus § 37 BAföG folgenden gesetzlichen Forderungsübergangs das nun für sie fremde Recht im eigenen Namen im Rahmen der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 ZPO weiterverfolgen. Die Klägerin hat dem durch die erforderliche Antragsumstellung Rechnung getragen.