· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Ausbildungsunterhalt bei Volljä‒ dies sind die Schaltstellen
von RiOLG Eva Bode, Hamm
| Es mehren sich die Verfahren über Ausbildungsunterhalt für Volljährige, wobei oft der Anspruchsgrund problematisch ist. Grund dafür könnte sein, dass die Kinder wegen des „G8“ bei ihrer Ausbildungswahl unentschlossen sind und eine Ausbildung abbrechen, wechseln oder nach einer Pause neu anfangen. Die Studienwahl fällt vielen schwer, zumal sich das Studium aufgrund des Bologna-Prozesses und den Fächervarianten verändert hat; es ist mit dem System der Leistungspunkte berufsorientierter und entspricht weniger einem Ideal, nach dem Bildung einen Wert für sich darstellt. |
1. Grundsatz
Ein volljähriges Kind ist für seinen Unterhalt selbst verantwortlich und muss jede Arbeit annehmen. Diese Obliegenheit des Kindes ist vergleichbar mit der gesteigerten Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Eltern schulden ihren Kindern aber eine angemessene Berufsausbildung.
2. Ausbildungsunterhalt
Der Ausbildungsunterhaltsanspruch des § 1610 BGB beruht auf einem Gegenseitigkeitsprinzip: Das Kind ist von den Eltern wirtschaftlich abhängig und hat während der Ausbildung grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern. Das Kind muss aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern Rücksicht nehmen und möglichst schnell wirtschaftlich selbstständig werden. Dies heißt für das Kind, dass die Ausbildung zielstrebig, intensiv, fleißig sowie in angemessener und üblicher Dauer erfolgen muss. In diesem Rahmen handelt es sich um Kosten einer angemessenen Vorbildung für einen Beruf, die die Eltern dem Kind schulden.
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