· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Bedarfsdeckung durch Familienunterhalt und Hausmannrechtsprechung
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
| Wichtige Aspekte der gesteigerten Unterhaltspflicht sind die Bedarfsdeckung durch den Familienunterhalt und die Hausmannrechtsprechung. Dazu im Einzelnen: |
1. Bedarfsdeckung durch Familienunterhalt
Sofern der Eigenbedarf eines verheirateten Unterhaltspflichtigen durch seinen Ehegatten gedeckt wird, kann er sich nicht auf den ihm zustehenden - ggf. herabgesetzten - Selbstbehalt berufen (BGH NJW 03, 3770), so bei einem Anspruch auf Familienunterhalt, §§ 1360, 1360a BGB. Der Familienunterhalt ist mit dem Geldbetrag zu veranschlagen, der der Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens des Pflichtigen und seines Ehegatten entspricht. Ein Erwerbstätigenbonus wird nicht angesetzt (BGH NJW 02, 1646) und überobligationsmäßige Einkünfte bleiben außer Betracht. Dem Ehegatten muss jedoch der Selbstbehalt von derzeit 1.200 EUR verbleiben. Der Einkommensteil des besser verdienenden Ehegatten, der seinen eigenen Hälfteanteil am bereinigten gemeinsamen Nettoeinkommen übersteigt, kann zur Deckung des Eigenbedarfs dem Pflichtigen zugewiesen werden. Der jeweils maßgebliche Selbstbehalt des Pflichtigen kann im Umfang der anderweitigen Deckung herabgesetzt werden, bei günstigen Verhältnissen sogar auf Null. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind, soweit sie nicht zur Verteidigung des Selbstbehalts benötigt werden, für den Unterhalt einzusetzen.
|
F bezieht eine EU-Rente von 600 EUR und ist dem 13-jährigen S aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist in zweiter Ehe mit M verheiratet, der über ein bereinigtes Einkommen von 1.900 EUR verfügt. Das gemeinsame Familieneinkommen beträgt 2.500 EUR, wovon M die Hälfte, also 1.250 EUR verbleiben muss. In Höhe von 700 EUR (1.900 EUR ./. 1.200 EUR)kann M zur Bedarfsdeckung der F beitragen. Beim Selbstbehalt der nicht erwerbstätigen F von 880 EUR wird dieser schon durch die Bedarfsdeckung durch den Familienunterhalt auf 180 EUR herabgesetzt. F benötigt daher zur Verteidigung des Selbstbehalts von ihren Renteneinkünften nur 180 EUR und kann aus dem freien Restbetrag den Mindestunterhalt von 334 EUR aufbringen, ohne dass der Selbstbehalt noch um 10 Prozent herabgesetzt werden muss. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig