Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Gesteigerte Unterhaltspflicht: Leistungsfähigkeit

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    | Streitpunkt ist in der Praxis oft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei der gesteigerten Unterhaltspflicht. Dazu im Einzelnen: |

    1. Umfang der Erwerbstätigkeit

    Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimmt sich nach dem Verdienst sowie dem unter zumutbarer Ausschöpfung seiner Arbeitskraft erzielbaren Einkommen (BGH FamRZ 00, 1358; 03, 1471). Die gesteigerte Unterhaltspflicht führt dazu, dass die Betreuung von Geschwisterkindern die Erwerbstätigkeit nicht unzumutbar macht (OLG Bremen FamRZ 05, 647). Die Minderung der Leistungsfähigkeit durch Altersteilzeit muss das Kind nur hinnehmen, wenn es dafür überwiegende sachliche Gründe gibt (OLG Hamm NJW 05, 161).

     

    Erzielt ein Unterhaltsschuldner trotz angemessener vollschichtiger Erwerbstätigkeit nicht genügend Einkünfte, um den Mindestunterhalt zu sichern, ist fraglich, ob er eine Nebentätigkeit aufnehmen muss (dazu Viefhues, FuR 14, 198). 40 Wochenarbeitsstunden sind die Obergrenze (BGH FamRZ 11, 1041). Eine höhere Erwerbsobliegenheit als die vollschichtige darf nur verlangt werden, wenn und soweit eine weitere oder andere Erwerbstätigkeit dem Unterhaltspflichtigen im Einzelfall zumutbar ist, ihn zeitlich und physisch nicht unverhältnismäßig belastet (BVerfG FamRZ 03, 661). Weitere Voraussetzung ist, dass es Nebentätigkeiten entsprechender Art für ihn auf dem Arbeitsmarkt gibt und einer solchen Tätigkeit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich: Der BGH verlangt eine Darlegung, dass eine Nebentätigkeit unzumutbar ist (FamRZ 14, 1992). Eine solche soll selbst dann nicht per se ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner mit drei Kindern und drei weiteren Kindern seiner Partnerin zusammenlebt. Überwiegend wird sie für zumutbar erachtet. Entscheidend ist die persönliche Zumutbarkeit. Neben der arbeitszeitrechtlichen Höchstgrenze sind die Fahrtzeiten zur Arbeitsstelle (OLG Hamburg FamRZ 08, 1274), persönliche Belastungen durch gesundheitliche Einschränkungen oder die Schwere der Arbeit (BVerfG FamRZ 03, 661), zusätzliche Aufgaben wie die Haushaltsführung, die Bindungen zu den Unterhaltsberechtigten und das Recht auf ausreichende Erholungsphasen (BGH FamRZ 08, 872) zu beachten. Äußerste Grenze für die Belastung des Schuldners sind die Bestimmungen zum Schutz der Arbeitskraft (BVerfG FamRZ 03, 661):