Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Konkurrierende Kindesunterhaltspflichten

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Hat ein Unterhaltspflichtiger Kinder aus verschiedenen Verbindungen, sind diese unterhaltsrechtlich gleichrangig. Unklar war bisher, ob sie bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, auch wenn der Schuldner keinen Unterhalt für sie leistet. Das hat der BGH nun entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten leben seit Januar 15 getrennt. Aus ihrer Ehe sind zwei 2008 und 2015 geborene Kinder hervorgegangen. Seit der Trennung leben die Kinder bei der Antragstellerin (F). In Absprache mit seiner früheren Ehefrau (EF) verpflichtete sich der M durch Jugendamtsurkunde, für seine beiden aus der früheren Ehe hervorgegangenen Kinder, die im November 00 und November 01 geboren wurden, Kindesunterhalt von jeweils monatlich 44 EUR zu leisten. Ende April 16 wurde er krankgeschrieben. Mit Beginn des Krankengeldbezugs, Ende April 16, stellte er diese Zahlungen ein. Die F hat den M im Februar 15 zur Auskunft aufgefordert und für die Kinder ab Februar Unterhalt nach der zweiten Einkommensgruppe laut Tabelle geltend gemacht. Das AG hat den M zu rückständigem und laufendem Unterhalt auf Grundlage seiner gesamten Kindesunterhaltspflichten verpflichtet. Auf die Beschwerde der F hat das OLG die Entscheidung abgeändert und die Unterhalte festgelegt, ohne die ehelichen Kinder zu berücksichtigen. Die Rechtsbeschwerde des M blieb erfolglos.

     

    • Leitsatz: BGH 22.5.19, XII ZB 613/16

    Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gem. § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht dieses Geld i. S. d. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden (Abruf-Nr. 210218).