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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Kosten einer Tagesmutter sind berufsbedingter Aufwand des betreuenden Elternteils

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der BGH hat aktuell einen Streitpunkt über die Frage entschieden, ob Betreuungskosten stets einen Mehrbedarf des Kindes darstellen oder ob insoweit abzugrenzen ist. |

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über einen Beitrag des Vaters (V; Antragsgegners) zu den Kosten einer von der Mutter (M) der Antragsteller (K1 und K2) beschäftigten Tagesmutter. Die im September 2005 und November 2007 geborenen K1 und K2 sind die Kinder des V aus seiner 2013 geschiedenen Ehe mit der M. Sie leben im Haushalt der M. Die Beteiligten haben eine Unterhaltsvereinbarung getroffen und bei der Unterhaltsberechnung die Betreuungskosten für eine private Tagesmutter und die Kindergartenkosten beim Einkommen der M als Abzugskosten berücksichtigt. Die M hat für die Zeit ab August 2014 eine Tagesmutter eingestellt, um K1 und K2 zu betreuen. Zu deren Tätigkeit gehört es, die Kinder von der Schule abzuholen, die Speisen zuzubereiten und die Hausaufgaben zu betreuen sowie leichte Hausarbeiten zu verrichten, soweit es zeitlich machbar ist. Sie erhält hierfür eine Vergütung. Zusätzlich fallen monatlich Abgaben an die Mini-Job-Zentrale an. Für die Zeit ab Januar 2015 hatte die M eine besser bezahlte Arbeitsstelle gefunden und mit dem V vereinbart, dass nachehelicher Unterhalt nicht mehr geschuldet wird.

     

    Das AG hat den V neben einer Erhöhung des Barunterhalts dazu verpflichtet, monatlichen Mehrbedarf pro Kind zu zahlen. Die allein gegen die Entscheidung zum Mehrbedarf gerichtete Beschwerde war erfolgreich. Das OLG hat den Mehrbedarf nicht akzeptiert. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.