· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
Rückübertragungsvereinbarung mit dem Jobcenter
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Bergisch Gladbach
| Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst nach Ansicht des BGH nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind eine Vereinbarung über eine Rückübertragung der Unterhaltsansprüche i. S. v. § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II zu schließen. |
Sachverhalt
Aus der Ehe der Antragstellerin (F) und des Antragsgegners (M) sind die mittlerweile volljährige Tochter B und die Tochter A hervorgegangen. Die Kinder leben nach der Scheidung bei der F. Den Beteiligten steht die elterliche Sorge gemeinsam zu. F hat mit Stufenantrag in der zweiten Stufe ab dem 1.9.13 Kindesunterhalt für A und B begehrt. Die F hat ab August 13 bis zum 9.4.15 für sich und die Kinder als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II bezogen. Hierfür liegen Rückübertragungsvereinbarungen mit der F vor. A hat für den Zeitraum vom 1.9.13 bis einschließlich April 15 zudem Unterhaltsvorschuss erhalten; eine Rückübertragungserklärung dafür liegt nicht vor. Das AG hat den M verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Das OLG hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Teil des Rückstands an das Land zu zahlen sei. Die Rechtsbeschwerde führt teilweise zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
F kann den Unterhalt für die A als Verfahrensstandschafterin nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB geltend machen, obwohl F und M geschieden sind (BGH 18.3.20, XII ZB 213/19, Abruf-Nr. 219869). F hat das Verfahren für erledigt erklärt, nachdem die B nach Eintritt der Volljährigkeit nicht in das Verfahren eintreten wollte.
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