· Fachbeitrag · Kindesunterhalt
VolIstreckbarkeit eines in der Schweiz geschlossenen Unterhaltsvertrags
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Der BGH hat aktuell klargestellt, worauf bei der Vollstreckung eines im Ausland geschlossenen Unterhaltsvertrags zu achten ist. |
Sachverhalt
Der Antragsgegner (V) und die durch ihre Mutter (M) vertretende Antragstellerin (T) schlossen in Zürich einen von der dortigen Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag. Darin verpflichtete sich der V, für die T ab deren Geburt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens bis zu ihrer Mündigkeit, monatlichen Unterhalt von 600 Schweizer Franken (CHF) zu zahlen. Sollte sich das Kind in der Schweiz aufhalten, sollte der Unterhalt monatlich 900 CHF betragen. Die T hat zunächst Ansprüche auf rückständigen und laufenden Kindesunterhalt geltend gemacht. Nachdem der Unterhaltsvertrag unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags nur in Höhe des geringeren Betrags im Inland für vollstreckbar erklärt worden ist, verlangt sie noch Zahlung von weiteren Schweizer Franken für näher bezeichnete Monate, in denen sie sich in der Schweiz aufgehalten hat. Das AG hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Leistungsantrag, der auf einen ausländi-schen vollstreckbaren Unterhaltsvertrag gestützt ist, kann im Hinblick auf eine mögliche Vollstreckbarerklärung im Inland jedenfalls dann nicht verneint wer-den, wenn und soweit ein entsprechender Antrag bereits rechtskräftig zurück-gewiesen wurde. Das gilt auch, wenn der Antragsteller nicht alle ihm im Voll-streckbarerklärungsverfahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausge-schöpft hat (Abruf-Nr. 207539). |
Entscheidungsgründe
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 3a) EUUntVO oder aus Art. 2 Abs. 1, 59 Abs. 1 Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.17 LugÜ 2007 (LugÜ 2007) i. V. m. § 7 BGB. Offenbleiben kann, ob Art. 3 EUUntVO gegenüber dem von der EU ratifizierten und im Verhältnis zur Schweiz anwendbaren Lugano-Übereinkommen 2007 vorrangig ist. Denn nach beiden Rechtsgrundlagen ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben. Der V hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt und damit den maßgeblichen Wohnsitz in Deutschland.
Fraglich ist, ob ein Rechtsschutzinteresse gegeben ist, wenn der Gläubiger einen ausländischen Titel besitzt und diesen im Inland auf einfache und kostengünstige Weise für vollstreckbar erklären lassen kann. Anderes gilt allerdings, wenn ein vom Gläubiger gestellter Antrag auf Vollstreckbarerklärung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. In diesem Fall besteht ein Rechtsschutzinteresse für den Leistungsantrag, da aktuell kein anderer Weg zur Verfügung steht, um den Anspruch im Inland durchzusetzen, sodass der Gläubiger bei Unzulässigkeit des Leistungsantrags sonst rechtlos gestellt wäre.
Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur in Höhe von 600 CHF Erfolg hatte und im Übrigen zurückgewiesen worden ist.
Unerheblich ist, ob die T im Vollstreckbarerklärungsverfahren gem. § 39 Abs. 2 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) eine Beweisaufnahme hätte erwirken und aufgrund dessen dasselbe Ergebnis erzielen können, wie sie es im vorliegenden Verfahren erstrebt. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur überflüssige Verfahren vermeiden, wenn und soweit der Gläubiger einfachere Möglichkeiten zur Verfügung hat. Das Rechtsschutzinteresse rechtfertigt indessen keine Sanktion für eine im Vorverfahren unzureichende Verfahrensführung. Allein ausschlaggebend ist, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Mehrforderung materiell rechtskräftig zurückgewiesen worden ist, sodass ein Vollstreckbarerklärungsverfahren insoweit nicht mehr möglich ist und daher dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegenstehen kann.
Der Entscheidung im Vollstreckbarverfahren ist nicht die gleiche Wirkung beizumessen, wie der rechtskräftigen Abweisung des Unterhaltsantrags. Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich vielmehr nur darauf, dass der Titel im Inland insoweit nicht vollstreckbar ist. Daher besteht weiterhin das Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung von weiteren 300 CHF.
Relevanz für die Praxis
Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Gericht zur Sache noch keine Stellung genommen hat.
Für den Vorrang der EUUntVO in den Mitgliedsstaaten der EU gegenüber dem im Verhältnis zur Schweiz anwendbaren Lugano-Übereinkommen 2007 spricht sich aus: MüKo/Lipp, FamFG, 2. Aufl., Vorbem. zu Art. 3 ff. EuUntVO Rn. 5, Art. 69 EuUntVO Rn. 9 ff. m.w.N.; Prütting/Heims/Hau, FamFG, 4. Aufl., Anhang 3 zu § 110 Rn. 24, 181 m.w.N.
Das Rechtsschutzinteresse für einen Leistungsantrag ist auch gegeben, wenn der Gläubiger trotz eines Vollstreckungstitels für den Leistungsantrag einen verständigen Grund hat (BGH WM 07, 588; FamRZ 11, 97). Verfügt er über einen nicht der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel, ist sein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage bei Vorliegen eines besonderen Interesses zu bejahen, das etwa gegeben ist, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist. Selbst ein rechtskräftig festgestellter Anspruch kann erneut eingeklagt werden, wenn dies der einzige Weg ist, um der drohenden Verjährung zu begegnen (BGHZ 93, 287, 289).