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  • · Nachricht · Krankheitsunterhalt

    Kriterien für die Begrenzung

    | Der Antragsgegnerin sind keine ehebedingten Nachteile entstanden. Ihr Krankheitsbild steht nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen. Dies gilt auch für die aufgetretenen Angstzustände und Belastungsstörungen der Antragstellerin. Eine psychische Erkrankung kann selbst, wenn sie durch eine Ehekrise ausgelöst worden ist, für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil begründen ( BGH 19.6.13, XII ZB 309/11, Abrufnummer 132203 ). |

     

    Dadurch ist es allerdings nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall der Unterhaltspflichtige auch unabhängig von der Ehe für die Krankheit des Unterhaltsberechtigten (mit-)verantwortlich sein und dies als Billigkeitsgesichtspunkt im Rahmen der nach § 1578b Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung berücksichtigt werden kann.

     

    Lesen Sie weiter unter der

    Abruf-Nr. 132203!

    Quelle: ID 42246159