· Fachbeitrag · Unterhaltsrecht
Erhöhung des Einkommens aus Tätigkeit in Behindertenwerkstatt
| Wurde ein Einkommen aus der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt bei der Errichtung des vorherigen Unterhaltstitels als „überobligatorisch“ bewertet, ist es bei einer erheblichen zwischenzeitlichen Erhöhung dieser Bezüge nicht geboten, diese Bewertung hinsichtlich des Erhöhungsbetrags fortzuschreiben. Bezüge aus der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt in der Größenordnung von 250 EUR haben nicht mehr den Charakter eines Taschengeldes und stehen - jedenfalls teilweise - zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zur Verfügung (OLG Düsseldorf 19.2.14, II-8 UF 236/13, n.v., Abruf-Nr. 141738).
PRAXISHINWEIS | Einkünfte aus einer Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt sind grundsätzlich überobligatorisch (Wendl/Dose/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rn. 534), da sie meist nur gering sind. Hier lagen die Einkünfte ursprünglich bei 161 EUR und beim Abänderungsverfahren bei 249 EUR. Ca. 250 EUR monatlich sind nicht gering (Eschenbruch/Schwonberg, Unterhaltsprozess, 6. Aufl., Kap. 2 Rn. 882). Im Sozialrecht beträgt der angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung etwas über 100 EUR (§ 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII = 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gem. der Anlage zu § 28 SGB XII, ab dem 1.1.14 = 105,57 EUR, vgl. Behrend in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 27b SGB XII Rn. 61 ff.). |