· Fachbeitrag · ABÄNDERUNG DES VERSORGUNGSAUSGLEICHS
Wertänderung eines betrieblichen Anrechts
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Der BGH hat folgende Frage beantwortet: Unter welchen Voraussetzungen kann eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den VA im Hinblick auf die Wertänderung eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung abgeändert werden? |
Sachverhalt
M und F wurden 1984 rechtskräftig geschieden. Die Entscheidung über den VA wurde 1994 abgeändert. In der Ehezeit hatten der M eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung und die F eine gesetzliche Rentenanwartschaft und ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung erworben. Dieses Anrecht wurde unter Anwendung der seinerzeit gültigen BarwertVO in einen volldynamischen monatlichen Rentenbetrag umgerechnet. In Höhe der Hälfte der Wertdifferenz der von beiden Ehegatten insgesamt erworbenen Ehezeitanteile wurde im Wege des sog. Quasi-Splittings nach § 1587b Abs. 2 BGB zulasten des beamtenrechtlichen Anrechts des M eine gesetzliche Rentenanwartschaft für die F begründet. Die F verstarb im Januar 19. Im Oktober 19 stellte der M erneut den Antrag auf Abänderung des VA, den das AG als unzulässig zurückwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde sowie die Rechtsbeschwerde des M blieben erfolglos.
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Abruf-Nr. 227681 |
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