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  • · Fachbeitrag · ABÄNDERUNG DES VERSORGUNGSAUSGLEICHS

    Wertänderung eines betrieblichen Anrechts

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Der BGH hat folgende Frage beantwortet: Unter welchen Voraussetzungen kann eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den VA im Hinblick auf die Wertänderung eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung abgeändert werden? |

     

    Sachverhalt

    M und F wurden 1984 rechtskräftig geschieden. Die Entscheidung über den VA wurde 1994 abgeändert. In der Ehezeit hatten der M eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung und die F eine gesetzliche Rentenanwartschaft und ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung erworben. Dieses Anrecht wurde unter Anwendung der seinerzeit gültigen BarwertVO in einen volldynamischen monatlichen Rentenbetrag umgerechnet. In Höhe der Hälfte der Wertdifferenz der von beiden Ehegatten insgesamt erworbenen Ehezeitanteile wurde im Wege des sog. Quasi-Splittings nach § 1587b Abs. 2 BGB zulasten des beamtenrechtlichen Anrechts des M eine gesetzliche Rentenanwartschaft für die F begründet. Die F verstarb im Januar 19. Im Oktober 19 stellte der M erneut den Antrag auf Abänderung des VA, den das AG als unzulässig zurückwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde sowie die Rechtsbeschwerde des M blieben erfolglos.

     

    • Leitsätze: BGH 15.12.21, XII ZB 347/21
    • 1. Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen erfahren hat, die zu einer wesentlichen Änderung seines Ausgleichswerts i. S. v. § 51 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 225 Abs. 3 FamFG geführt haben (im Anschluss an BGH FK 16, 172, 175).
    • 2. Der „Ausgleichswert“ des in die Ausgangsentscheidung nach früherem Recht einbezogenen Anrechts entspricht der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils; bei Anrechten, die in der Ausgangsentscheidung mit Hilfe der BarwertVO umgewertet worden sind, ist auf den seinerzeit festgestellten Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils vor der Dynamisierung abzustellen.

    Abruf-Nr. 227681