· Fachbeitrag · Abänderungsverfahren
Aktuelle Entscheidungen, die Sie kennen müssen
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Entscheidungen zum VA können abgeändert werden, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Der BGH hat jetzt näher konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen rechtskräftige Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen VA nach altem Recht und den Wertausgleich nach neuem Recht abänderbar sind. Der Beitrag zeigt die Fälle nebst Kernaussagen des BGH und worauf Sie dabei achten müssen. |
1. Abänderung von Entscheidungen nach altem Recht
Entscheidungen, die nach früherem Recht ergangen sind, sind nur in Bezug auf die Anrechte abänderbar, die bereits im Ausgangsverfahren „in den Ausgleich einbezogen“ worden sind, § 51 Abs. 1 VersAusglG. D. h., sie müssen Gegenstand der früheren Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen VA gewesen sein. Es bleiben Anrechte außer Betracht, die
- vollständig dem schuldrechtlichen VA vorbehalten worden sind,
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