Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fortbildungspunkte · Abänderungsverfahren

    So wird ein erst nach der Ausgangsentscheidung entstandenes Anrecht ausgeglichen

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Ein Anrecht, das nicht im öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht ausgeglichen werden konnte, weil es seinerzeit noch nicht existent war, kann auch nicht in ein späteres Abänderungsverfahren einbezogen werden. Wenn es später mit Rückwirkung auf die Ehezeit entstanden ist, kann es aber in einem schuldrechtlichen VA ausgeglichen werden. Das hat der BGH klargestellt. |

    Sachverhalt

    M und F haben 1972 geheiratet und wurden durch Urteil vom 30.3.05 rechtskräftig geschieden. Zudem wurde der VA geregelt. Während der Ehezeit vom 1.11.72 bis 31.8.04 hatten beide Anrechte in demselben berufsständischen Versorgungswerk erworben, der M im Ausgleichswert von monatlich 1.620,79 EUR und die F im Ausgleichswert von monatlich 785,34 EUR. Das AG führte den VA im Wege der früheren Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) durch und begründete i. H. d. hälftigen Wertdifferenz der ehezeitlichen Anrechte (monatlich 835,45 EUR) zulasten des Anrechts des M für die F ein Anrecht bei dem Versorgungsträger. Die F bezog seit 1.7.92 von dem Versorgungsträger ein vorgezogenes Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Sie verstarb 2010, ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen, und wurde von ihren sechs Kindern beerbt. Der M bezieht seit 1.3.02 ein Ruhegeld vom Versorgungswerk.

     

    Mit Schriftsatz vom 14.8.20 hat der M beantragt, die Entscheidung über den VA abzuändern. Der F hätte für ihre sämtlich vor dem 1.1.92 geborenen Kinder eine sog. Mütterrente zugestanden. Er erstrebt im Hinblick auf ihr Vorversterben, dass der VA rückgängig gemacht wird. Nach Mitteilung des Versorgungswerks betragen die Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte bei dem berufsständischen Versorgungswerk jetzt monatlich 1.618,18 EUR für den M und monatlich 782,41 EUR für die F. Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) konnte für die F weder einen Rentenvorgang noch ein Beitragskonto ermitteln; sie war wegen ihrer Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk während der Erziehungszeit von der Versicherungspflicht in der GRV befreit und nach damaliger Gesetzeslage auch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Der Antrag des M blieb in allen Instanzen erfolglos.