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  • · Fachbeitrag · Anpassung des VA

    Gibt es eine Pflicht, die Anpassung des VA zu beantragen?

    | Geht ein Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung und VA später in Rente, kann es sein, dass er bezüglich des zu zahlenden Ehegattenunterhalts leistungsunfähig wird. Fraglich ist, wie in so einer Situation zu reagieren ist. |

     

    • Beispiel

    Mandant M ist geschieden. Im VA wurden 200 EUR übertragen. Er zahlt 170 EUR Unterhalt aus Erwerbseinkommen. Im Dezember wird M Rentner. Die Rente beträgt unter Beachtung der 200 EUR Abzug aus dem VA etwa 800 EUR. Damit ist er bei einem Selbstbehalt von 1.280 EUR bzw. 1.180 EUR für einen nicht (mehr) erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen leistungsunfähig. Ist er verpflichtet, beim Gericht die Aussetzung des VA zu beantragen, damit seine Ex-Frau F weiterhin Unterhalt bekommt?

     

    Der Unterhaltspflichtige wird nie als verpflichtet anzusehen sein, die Anpassung des VA zu beantragen, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zu erhalten. Denn der Unterhaltsberechtigte kann seinerseits die Anpassung des VA beantragen, um ggf. zu erreichen, dass die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (ganz oder z. T.) erhalten bleibt, § 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG.