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  • · Fachbeitrag · Aussetzung der Versorgungskürzung

    Beschränkung der Anpassungsvorschriften auf Regelversorgungen ist verfassungsgemäß

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 VersAusglG die Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 VersAusglG auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt (BVerfG 6.5.14, 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13, FamRZ 14, 1259, Abruf-Nr. 141980).

     

    Sachverhalt

    • 1. In einem Verfahren vor dem OLG Schleswig ist u.a. zu entscheiden, ob die Kürzung einer Rente des geschiedenen Ehemanns aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die aufgrund einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich (VA) vorgenommen wurde, auszusetzen ist, weil er der Ehefrau zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist. Das OLG Schleswig hält es für verfassungswidrig, dass das sog. Unterhaltsprivileg des § 33 VersAusglG gemäß § 32 VersAusglG auf Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht anzuwenden ist. Es hat das Verfahren dem BVerfG zur Normenkontrolle vorgelegt (FamRZ 12, 1388).
    • 2. In einem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe verfolgt ein geschiedener Ehemann das Ziel, dass die aufgrund des VA vorgenommene Kürzung seiner Zusatzversorgungsrente ausgesetzt wird. Seine Ehefrau war verstorben, nachdem sie weniger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Versorgungsanrecht bezogen hatte. Das OLG wies die Klage ab, weil die Anwendung des § 37 VersAusglG gemäß § 32 VersAusglG auf bestimmte Regelversorgungssysteme beschränkt ist, zu denen die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht gehört. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Ehemannes.