· Nachricht · Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich
Keine befristete Herabsetzung nur wegen Gesetzesänderung
| Eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb geboten, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war und dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, wäre über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.09 geltenden Recht entschieden worden, das sogenannte Rentnerprivileg (§ 101 SGB VI Abs. 3 a.F.) zugutegekommen wäre (BGH 13.2.12, XII ZB 527/12, n.v., Abruf-Nr. 130816 ). |
Nach § 101 SGB VI Abs. 3 a.F. wurde, wenn nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam wurde, die Rente des Ausgleichspflichtigen erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird.
Bei der Abschaffung dieser Regelung, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7.11.12, XII ZB 271/12, FamRZ 13, 189) handelt es sich um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung. Sie trifft auch den Ehemann des vorliegenden Verfahrens, da die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung getroffen war.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass das am 1.9.09 in Kraft getretene Recht eine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs nur noch in Betracht zieht, wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann (§ 35 Abs. 1 VersAusglG). Unter diese Vergünstigung fällt der Ehemann nicht, da er eine vorgezogene Rente nicht wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze bezieht, sondern aufgrund einer in Anspruch genommenen Altersteilzeitregelung.