· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Bewertung einer laufenden endgehaltsbezogenen Versorgung
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| Eine laufende betriebliche Altersversorgung, deren Höhe sich nach dem letzten Gehalt richtet (sog. endgehaltsbezogene Versorgung), ist zeitratierlich zu bewerten, § 41 Abs. 2 i. V. m. § 40 VersAusglG. Sowohl nachehezeitliche Gehaltssteigerungen als auch künftige Anpassungen der Versorgung (sog. Rententrend) sind dabei zu beachten. Die Teilungsordnung muss gewährleisten, dass dem Ausgleichspflichtigen zumindest die Hälfte des Ehezeitanteils verbleibt. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Die Eheleute M und F sind geschieden. Die Folgesache VA wurde abgetrennt und im Hinblick auf ein von der F in den neuen Bundesländern erworbenes angleichungsdynamisches Anrecht ausgesetzt. Später hat das AG den VA durchgeführt. M hat in der Ehezeit u. a. 2 Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich jeweils nach einem von der Dauer der Dienstjahre abhängigen Prozentsatz des Durchschnittseinkommens in den letzten Jahren vor Eintritt in den Ruhestand. M bezieht die Betriebsrenten aus diesen Anrechten. Das eine Anrecht aus einer Direktzusage hat das AG in Höhe eines vom Versorgungsträger ermittelten Ausgleichs-Kapitalwerts (bezogen auf das Ehezeitende) extern geteilt. Das andere bei einem Pensionsfonds bestehende Anrecht wurde in Höhe des (nach Abzug von Teilungskosten) vom Versorgungsträger ermittelten Ausgleichs-Rentenwerts, auch bezogen auf das Ehezeitende, intern geteilt. Die Beschwerde des M dagegen war erfolglos, seine Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.
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