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  • · Fachbeitrag · Bigamische Ehe

    Versorgungsausgleich nach Eheaufhebung

    von VRiOLG a. D. Hartmut Wick, Celle

    | Auch wenn eine Ehe nicht geschieden, sondern aufgehoben wird, kann ein VA durchzuführen sein. Das OLG Hamm hat entschieden, was im Fall einer Eheaufhebung wegen Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe (§ 1306 BGB) zu beachten ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller M hatte 1993 die F1 geheiratet. Diese Ehe hatte er bewusst nicht im Personenstandsregister angemeldet. Sie wurde erst 2020 geschieden. Von 1998 bis zur Scheidung 2002 war der M in zweiter Ehe mit der F 2 verheiratet. 2010 schloss er mit der Antragsgegnerin F3 seine dritte Ehe. 2016 beantragte er deren Scheidung. Dieser Antrag ist nicht beschieden worden, nachdem bekannt geworden war, dass er noch mit der F1 verheiratet war. Auf Antrag der F3 wurde deren Ehe mit dem M durch Beschluss des AG, rechtskräftig seit 26.3.19, wegen Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe aufgehoben. Das Verfahren über den VA wurde abgetrennt. Mit Beschluss vom 11.8.20 hat das AG den Wertausgleich bei der Scheidung durchgeführt und dabei die von beiden Ehepartnern in der Ehezeit erworbenen Anrechte in vollem Umfang berücksichtigt. Die Beschwerde des M, der sich auf grobe Unbilligkeit des VA beruft, ist erfolglos (OLG Hamm 9.6.22, 4 UF 158/20, Abruf-Nr. 239401).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Rechtsfolgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich grundsätzlich nach den Vorschriften über die Scheidung, § 1318 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des VA verweist § 1318 Abs. 3 Hs. 1 BGB auf § 1587 BGB, womit auch die entsprechende Anwendung des VersAusglG inkludiert ist. Ist eine Ehe ‒ wie hier ‒ wegen Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe aufgehoben worden, findet der VA allein zwischen den Partnern der jeweils anhängigen Ehesache statt, auch soweit Versorgungsanrechte der doppelt verheirateten Person auszugleichen sind, die auf in beiden Ehen gleichzeitig verbrachte Zeiten entfallen (BGH FamRZ 82, 475). Das gilt sowohl für einen VA zwischen den Partnern der früheren Ehe als auch für einen VA nach der bigamischen Ehe und bei letzterer unabhängig davon, ob diese aufgehoben oder geschieden wird. Unerheblich ist auch, ob der VA nach der jeweils anderen Ehe bereits rechtskräftig durchgeführt ist. Soweit die doppelt verheiratete Person danach mehr als die Hälfte der in den Ehezeiten erworbenen Anrechte abgeben müsste, können die Gerichte über Härteklauseln, insbesondere § 27 VersAusglG, Korrekturen vornehmen. Hier besteht jedoch kein Anlass dazu, weil im Rahmen der Scheidung der ersten Ehe der VA ehevertraglich ausgeschlossen worden ist.