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  • · Fachbeitrag · Externe Teilung

    Verzinsung des Ausgleichswerts bei externer Teilung eines Anrechts

    von VRiOLG Hartmut Wick, Celle

    • 1. Zur Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden Versorgungsanrechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) im VA.
    • 2. Verlangt der Versorgungsträger berechtigterweise die Durchführung der externen Teilung, hat das Familiengericht - wenn es keine Ausschlussfrist nach § 222 Abs. 1 FamFG setzt - jedenfalls mit Blick auf seine Hinwirkungspflicht nach § 28 Abs. 1 FamFG den ausgleichsberechtigten Ehegatten dazu aufzufordern, sich bezüglich der Wahl einer Zielversorgung zu erklären.
    • 3. Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V. mit § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den VA - nicht aber darüber hinaus - in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen.

    (BGH 6.2.13, XII ZB 204/11, FamRZ 13, 773, Abruf-Nr.131037)

     

    Sachverhalt

    Ehemann (M) hat in der Ehezeit (5/99 bis 12/08) u.a. ein betriebliches Versorgungsanrecht aus einer Direktzusage erworben. Das AG hatte den Versorgungsausgleich (VA) aus dem Verbund abgetrennt und ausgesetzt. Nach Inkrafttreten des neuen Rechts wurde das Verfahren wieder aufgenommen und das betriebliche Anrecht intern geteilt. Dagegen wandten sich sowohl die Ehefrau (F), die eine höhere Bewertung des betrieblichen Anrechts erstrebte, als auch der Versorgungsträger, der darauf hinwies, für eine externe Teilung votiert zu haben. Auf die Beschwerden der F und des Versorgungsträgers hat das OLG im Wege interner Teilung ein höher bewertetes Anrecht auf F übertragen. Später hat es den Beschluss dahin „berichtigt“, dass das Anrecht des M extern geteilt und für die F auf deren Versicherungskonto eine gesetzliche Rentenanwartschaft begründet wird. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Versorgungsträger erfolgreich die Wiederherstellung der Entscheidung des AG mit der Maßgabe, dass die externe Teilung durchgeführt wird.

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung des OLG ist zu beanstanden.